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Sachbezüge
Sachleistungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zusätzlich zum Gehalt zur Verfügung stellt gelten als geldwerter Vorteil.
Seit dem 01. Januar 2022 liegt die Freigrenze von Sachbezügen bei monatlich 50€ .
Sachbezüge und deren Vorschriften:
Das BMF regelt als Sachbezug in seinem Schreiben vom 13.04.2021 grundsätzlich zweckgebundene Gutscheine, wie Gutscheinkarten, digitale Gutscheine, Gutscheincodes oder Gutscheinapplikationen sowie Geldkarten.
Es gilt weiterhin, dass Gutscheine und Geldkarten nur dann unter die Sachbezugsfreigrenze fallen, wenn sie zusätzlich zum geschuldeten Lohn ausgestellt werden.
Als weitere Voraussetzung gilt, dass Gutscheine oder Geldkarten einzig zum Bezug von Waren und Dienstleistungen bei dem Arbeitgeber oder einem Dritten berechtigen.
Die Regelungen des Zahlungsdienstaufsichtsgesetzes (ZAG) müssen Geldkarten und Gutscheine weiterhin erfüllen.
Beispiele für begünstigte Gutscheine und Geldkarten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. c ZAG sind
Gutscheine oder Geldkarten, welche als Sachbezug der Kategorie soziale oder steuerliche Zwecke im Inland gelten
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Karten für betriebliche Gesundheitsmaßnahmen – einschließlich betrieblicher Gesundheitsleistungen des Arbeitgebers im Sinne des § 3 Nr. 34 EStG
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Behandlungskarten für ärztliche Leistungen oder Reha-Maßnahmen
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Verzehrkarten in einer sozialen Einrichtung, Papier-Essensmarken (Essensgutscheine, Restaurantschecks) und arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten (sog. Digitale Essensmarken)
Wichtig: Für die steuerliche Einordnung kommt es allein auf die gesetzlich definierten Kriterien des § 8 Abs. 1 EStG und die Grundsätze des BMF-Schreibens an. Keine Rolle spielt, wie die BAFin die Geldkarte einordnet.
Beispiele: Begünstigt nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b ZAG sind Gutscheine und Geldkarten, begrenzt
Gutscheine und Geldkarten, welche sich auf eine limitierte Produktpalette beziehen und somit ein Sachbezug lauf BMF-Schreiben sind:
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Auf den Personennah- und Fernverkehr einschließlich bestimmter Mobilitätsdienstleistungen wie die Nutzung von (Elektro-)Fahrrädern, Car-Sharing oder E-Scootern beschränkt
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Auf Kraftstoff, Ladestrom etc. begrenzt
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Fitnessleistungen wie zum Beispiel den Besuch der Trainingsstätte und zum Bezug der dort angebotenen Waren und Leistungen beschränkt
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Auf Streamingdienste für Film und Musik begrenzt
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Auf Zeitungen und Zeitschriften einschließlich Downloads beschränkt
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Auf die Behandlung einer Person in Form von Hautpflege etc. (sog. Beautykarten) begrenzt oder
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Auf die Bekleidung inkl. Schuhe neben Accessoires wie z.B. Taschen etc. (sog. Waren, die die Erscheinung einer Person dienen) eingeschränkt
Beispiele für begünstigte Gutscheine und Geldkarten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a ZAG sind
Gutscheine, die auf limitierte Akzeptanzstellen begrenzt sind,
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Ein vom Arbeitgeber selbst ausgestellter Gutschein, wenn die Akzeptanzstellen direkt mit dem Arbeitgeber abrechnen
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Tankgutscheine oder -karten, welche auf einen bestimmten Tankstellenbetreiber limitiert sind (Waren oder Dienstleistungen)
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Karten eines Online-Händlers, die nur zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen aus der Produktpalette des Online-Händlers berechtigen, nicht jedoch, wenn sie auch für Produkte von Fremdanbietern (z. B. Marketplace) einlösbar sind. Wichtig ! Ein Gutschein von Amazon scheidet aufgrund des Marketplace als steuerbegünstigter Sachbezug aus denn über Amazon können mit dem Gutschein auch Produkte von Fremdanbietern erworben werden
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Shop-in-shop Lösungen mit Hauskarte
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Wiederaufladbare Geschenkkarten für den Einzelhandel
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Centergutscheine oder Kundenkarten von Shopping-Centern oder Outlet-Villages und
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Sog. „City-Cards“ und Stadtgutscheinen